Haus und Wohnung
Gemäss Obligationenrecht (OR) müssen Kaufverträge über Grundstücke öffentlich beurkundet werden. Dies gilt ebenfalls für die Errichtung von Dienstbarkeiten wie Nutzniessungen und Wohnrechte und für die Errichtung von Schuldbriefen.
Betreffen solche Verträge im Kanton Bern gelegene Grundstücke, muss die öffentliche Beurkundung zwingend von einer bernischen Notarin oder einem bernischen Notar durchgeführt werden.
Die Notarin oder der Notar berät die Parteien umfassend.
Die Notarin bzw. der Notar beschafft die notwendigen Unterlagen wie Grundbuchauszüge, Dienstbarkeitswortlaute, Reglemente, Situationspläne etc.
Ferner erteilt die Notarin oder der Notar Auskunft über das zweckmässigste Vorgehen, über die anfallenden Kosten und über die unmittelbaren Steuerfolgen.
Die Notarin oder der Notar trifft die notwendigen Vorabklärungen bei Behörden und holt allfällig erforderliche Bewilligungen ein.
Nach der öffentlichen Beurkundung fertigt die Notarin bzw. der Notar den Vertrag aus und meldet ihn beim zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung an. Mit der Eintragung im Grundbuch wird der Vertrag gegenüber jedermann wirksam.