Kollektivgesellschaft
Die Kollektivgesellschaft eignet sich dort, wo ein Unternehmen betrieben wird, das die Möglichkeiten eines Einzelnen übersteigt, aber noch nicht nach einer grossen, anonymen Organisation ruft.
Eine Kollektivgesellschaft liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen unter gemeinsamer Firma ein kaufmännisches Unternehmen betreiben.
Die Kollektivgesellschaft muss nicht speziell gegründet werden. Sie liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Personen darüber geeinigt haben, gemeinsam ein kaufmännisches Unternehmen zu betreiben. In der Regel empfiehlt sich jedoch der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags.
Die Kollektivgesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden.
Für die Schulden der Kollektivgesellschaft haftet zunächst das Gesellschaftsvermögen. Reicht dieses nicht aus, so haften für die Restschuld alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die Tatsache, dass die Kollektivgesellschafterinnen und Kollektivgesellschafter letztlich unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften, kann sich vorteilhaft auf das Vertrauen Dritter in die Gesellschaft auswirken.