Siegelung
Zur Sicherung des Nachlasses vor Unbefugten sieht das Gesetz verschiedene Massnahmen vor. Gleichzeitig wird damit eine geordnete Verteilung der Erbschaft bezweckt.
Mit der Siegelung werden sofort nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers die Nachlassverhältnisse festgestellt. Der Kanton Bern schreibt vor, dass in jedem Todesfall die Siegelung innerhalb von 3 Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen hat. Die Siegelung wird von einer Gemeindebeamtin oder einem Gemeindebeamten vorgenommen. Sie dient im Kanton Bern hauptsächlich der Sicherung der Erbschaftssteuern.
Das Siegelungsprotokoll wird anschliessend dem zuständigen Regierungsstatthalteramt zugestellt. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter veranlasst darauf – je nach Bedeutung der Erbschaft – die Errichtung eines Inventars durch eine Notarin oder einen Notar oder fordert die Erbinnen oder Erben lediglich zur Einreichung der Erbschaftssteuer-Anzeige auf.