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Erben und Schenken - Bichsel Notariat Advokatur Münsingen

Pflichtteile

Die Erblasserin oder der Erblasser kann über ihr oder sein Vermögen grundsätzlich frei verfügen. Sie oder er hat jedoch die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben zu beachten.

Die folgenden gesetzlichen Erbinnen und Erben sind pflichtteilsgeschützt:

  • die Ehepartnerin oder der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner
  • die Kinder oder - an Stelle vorverstorber Kinder - deren Nachkommen

Die Pflichtteile betragen:

  • für die überlebende Ehepartnerin oder den überlebenden Ehepartner bzw. für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner mit Kindern oder deren Nachkommen zu teilen hat, beträgt ihr oder sein Pflichtteil die Hälfte einer Hälfte, also einen Viertel. Hat sie oder er mit den Eltern zu teilen, beträgt der Pflichtteil die Hälfte. Die Eltern geniessen keinen Pflichtteilsschutz.
  • für Kinder oder deren Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn die Kinder oder deren Nachkommen mit der überlebenden Ehepartnerin oder dem überlebenden Ehepartner bzw. der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner zu teilen haben, beträgt ihr Pflichtteil die Hälfte einer Hälfte, also einen Viertel.

Das nicht pflichtteilsgeschützte Vermögen stellt die frei verfügbare Quote dar. Über sie kann die Erblasserin oder der Erblasser mittels Testament und/oder Erbvertrag beliebig verfügen.

Die in der nachfolgenden Übersicht dargestellte Quote des Ehepartners entspricht auch der Quote von Personen in eingetragener Partnerschaft.

Gesetzliche Erbteilebild
Pflichtteile und frei verfügbare Quotenbild