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Unternehmensformen - Bichsel Notariat Advokatur Münsingen

Einfache Gesellschaft

Die einfache Gesellschaft ist in der Praxis weit verbreitet. Wo immer sich mehrere Personen zusammentun, um mit vereinten Kräften oder Mitteln einen bestimmten Zweck zu realisieren, liegt eine einfache Gesellschaft vor, sofern nicht die Voraussetzungen einer anderen im Gesetz geregelten Unternehmensform erfüllt sind.

Eine einfache Gesellschaft liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln verfolgen.

Die einfache Gesellschaft muss nicht speziell gegründet werden. Sie liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Personen darüber geeinigt haben, einen bestimmten Zweck gemeinsam fördern zu wollen. In der Regel empfiehlt sich jedoch der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags.

Die einfache Gesellschaft darf kein kaufmännisches Unternehmen führen und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. Sie kann auch keine Firma und keinen Sitz haben.

Für die Schulden der einfachen Gesellschaft haften alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.