Erben und Schenken
Gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) geht mit dem Tod eines Menschen dessen Vermögen mit Aktiven und Passiven auf seine Erbinnen bzw. Erben über. Sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen, bilden sie bis zur Erbteilung eine Erbengemeinschaft und können grundsätzlich nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen.
Falls die Erblasserin oder der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlässt, fällt die Erbschaft an die gesetzlichen Erbinnen und Erben. Die Erblasserin oder der Erblasser kann mittels Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge und/oder die gesetzliche Erbteile abändern und beliebigen Personen beliebige Vermögenswerte zuweisen. Solche Zuweisungen können in Form einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses erfolgen. Dabei sind jedoch die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben zu wahren. Die Erblasserin oder der Erblasser kann zudem Teilungsbestimmungen aufstellen und/oder Willensvollstrecker ernennen.
Eine gesetzliche Erbin oder ein gesetzlicher Erbe kann auch begünstigt werden, indem ihr oder ihm bereits zu Lebzeiten bestimmte Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften, Wertschriften, Bargeld) mittels Schenkung oder Erbvorempfang bzw. Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft übertragen werden. Der Erbvorempfang wird der oder dem Begünstigten am Erbteil angerechet.