Ehe und Partnerschaft
Die Rechtsfolgen von Verlobung und Heirat sind im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Mit der Heirat gelten für die Ehepartner zwingend gewisse gesetzliche Regeln. Das Gesetz enthält:
- die gegenseitige Pflicht, sich für das Wohl der Ehegemeinschaft einzusetzen
- Bestimmungen betreffend Familienname und Bürgerrecht
- die Vorschrift, dass die Ehepartner gemeinsam die eheliche Wohnung bestimmen
- die Pflicht, gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen
- die Bestimmung, dass jeder Ehepartner die Ehegemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie vertreten kann
- Bestimmungen über das Vermögen der Ehepartner und dessen Aufteilung bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehepartners oder durch Scheidung
- Bestimmungen, wonach sich die Ehepartner in einem gewissen Umfang gegenseitig beerben und sich mittels Ehe- und/oder Erbvertrag zusätzlich begünstigen können
Was das Vermögen der Ehepartner betrifft, so sieht das Gesetz die folgenden drei Güterstände vor:
Nach der Eheschliessung stehen die Ehepartner grundsätzlich unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Für Paare, die ohne Trauschein im sogenannten Konkubinat zusammenleben, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Ehe- und Erbrechts nicht. Insbesondere beerben sich Konkubinatspartner nicht automatisch. Es empfiehlt sich in diesem Fall, Vereinbarungen über die rechtlichen Fragen des Zusammenlebens und die Folgen einer allfälligen Trennung oder des Todes eines Partners zu treffen.