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Haus und Wohnen Bichsel Notariat Advokatur Münsingen

Steuern für Grundstücke

Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke können unmittelbare Steuerfolgen haben.

Erzielt die Verkäuferin oder der Verkäufer beim Verkauf eines Grundstücks einen Gewinn, schuldet sie oder er dem Kanton Bern auf diesem Gewinn im Normalfall die Grundstückgewinnsteuer (Art. 126 ff. des Steuergesetzes [StG]). Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer ist abhängig von der Höhe des erzielten Gewinns und der Dauer, während der das Grundstück im Besitz der Verkäuferin oder des Verkäufers war. Zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer haben der Kanton Bern und die Standortgemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht auf dem verkauften Grundstück. Falls die Verkäuferin oder der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer nicht bezahlen kann, sind der Kanton Bern und die Standortgemeinde befugt, das verkaufte Grundstück – auch wenn es bereits auf die Käuferin oder den Käufer übertragen und der volle Kaufpreis bezahlt worden ist – versteigern zu lassen und den Erlös bis zur Höhe der geschuldeten Grundstückgewinnsteuer einzuziehen. Damit dieser Fall nicht eintritt, kümmert sich die Notarin oder der Notar um die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer.

Beim Erwerb eines Grundstücks muss die Erwerberin oder der Erwerber dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer entrichten (Gesetz betreffend die Handänderungssteuer [HStG]). Diese beträgt 1,8 % des bezahlten Erwerbspreises. Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder der veräussernden Person sind steuerbefreit. Bei Pflegekindern muss das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert haben.

Sofern das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber während mindestens zweier Jahre als Hauptwohnsitz dient, kann auf den ersten CHF 800'000 des Erwerbspreises eine Steuerbefreiung geltend gemacht werden. Der Hauptwohnsitz muss innert einem Jahr ab Grundstückerwerb (beim Erwerb einer fertigen Baute) bzw. innert zwei Jahren ab Grundstückerwerb (wenn die Baute noch erstellt werden muss) in der entsprechenden Baute begründet werden. Auf entsprechendes Gesuch hin stundet das Grundbuchamt den auf die ersten CHF 800'000 entfallenden Steuerbetrag für maximal vier Jahre. Vor Ablauf dieser Stundung hat die Erwerberin oder der Erwerber gegenüber dem Grundbuchamt mittels eines ensprechenden Formulars unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt oder fällt die Stundung infolge Fristablaufs dahin (z.B. weil die Erwerberin oder der Erwerber dem Grundbuchamt die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht oder nicht rechtzeitig nachgewiesen haben), bezieht das Grundbuchamt die gestundete Handänderungssteuer inklusive Zins ab dem Zeitunkt des Grundstückerwerbs.

Damit der betreffende Vertrag im Grundbuch eingetragen wird, muss vorgängig die Handänderungssteuer - sofern und soweit diese vom Grundbuchamt nicht gestundet wird - an das Grundbuchamt bezahlt werden. Der Zahlungsverkehr erfolgt in der Regel über die Notarin bzw. den Notar.

Bei Erbschaften, Schenkungen oder Erbvorempfängen bzw. Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft haben die Begünstigten dem Kanton Bern unter bestimmten Voraussetzungen eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu entrichten.