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Ehe und Partnerschaft - Bichsel Notariat Advokatur Münsingen

Errungenschaftsbeteiligung

Grundsätzlich leben die Ehepartner unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das eheliche Vermögen besteht aus dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehepartners.

Das Eigengut setzt sich zusammen aus den persönlichen Gebrauchsgegenständen, den in die Ehe eingebrachten Vermögenswerten, den Schenkungen und Erbschaften sowie allfälligen Genugtuungsansprüchen.

Die Errungenschaft ist das während der Ehe erarbeitete Vermögen. Jeder Ehepartner verwaltet und nutzt sein Vermögen selbständig. Für seine Schulden haftet er nur mit seinem eigenen Vermögen. Für die Schulden des anderen Ehepartners haftet er nicht.

Bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder durch Tod eines Ehepartners oder bei einem Güterstandswechsel durch Ehevertrag findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der überlebende Ehepartner Anspruch hat auf:

  • sein Eigengut
  • die Hälfte seiner eigenen Errungenschaft
  • die Hälfte der Errungenschaft des Ehepartners

Falls die Ehe durch den Tod eines Ehepartners aufgelöst wurde, fällt das Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft des verstorbenen Ehepartners sowie die Hälfte der Errungenschaft des überlebenden Ehepartners in den sogenannten Nachlass. Der Nachlass fällt an die gesetzlichen Erbinnen und Erben der oder des Verstorbenen, wozu auch der überlebende Ehepartner zählt.