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Ehe und Partnerschaft - Bichsel Notariat Advokatur Münsingen

Konkubinat

Das Konkubinat ist die eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau.

Für Konkubinatspartner gelten die für Ehepartner bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht. Für sie lohnt es sich deshalb, folgende Themenbereiche zu prüfen und dafür vertragliche Vereinbarungen zu treffen:

  • Wohnsituation: Wer ist Mieter? Wem gehört das Haus oder die Wohnung?
  • Gemeinsame Kinder: Wird das Kind durch den Vater anerkannt? Wie verhält es sich mit der Unterhaltspflicht und dem Sorgerecht des Vaters?
  • Vertretung: Ohne Vollmacht können Konkubinatspartner einander rechtlich nicht vertreten.
  • Eigentum: Welche Vermögenswerte gehören welchem Konkubinatspartner? Gibt es gemeinsam erworbene Vermögenswerte?
  • Vorsorge: Welche Ansprüche hat der überlebende Konkubinatspartner gegenüber AHV, Pensionskasse oder 3. Säule, wenn der andere Partner stirbt?
  • Erbrecht: Der Konkubinatspartner hat kein gesetzliches Erbrecht. In wieweit kann er aber mit einem Testament begünstigt werden? Kann der Konkubinatspartner auch mit Schenkungen oder Versicherungen begünstigt werden?
  • Auskunftsrechte: Hat der Konkubinatspartner die nötige Vollmacht damit er bei einem Spitalaufenthalt des Partners Auskunft über dessen Gesundheitszustand erhält und über die vorzunehmenden Behandlungen entscheiden kann? Hat der Konkubinatspartner die nötige Vollmacht, damit er gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden oder Vermietern Auskunft über die Angelegenheiten des andern Partners erhält, falls dieser durch Unfall, Krankheit oder Tod verhindert ist?

Falls diesbezüglich keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden, geniessen Konkubinatspartner grundsätzlich keinen Rechtsschutz in den einzelnen Bereichen des Zusammenlebens.